Verein der Freunde und Förderer der Bonifatiusschule Dorsten e.V.
§1 (Name, Sitz)
- Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bonifatiusschule Dorsten e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Dorsten Holsterhausen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 (Zwecke und Ziele)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Bonifatiusschule.
- Der Verein dient der Unterstützung, er Erziehung und Bildungsarbeit der Bonifatiusschule durch Mitwirkung bei der Beschaffung von wissenschaftlichen und musischen Lehr-, Lern- und Arbeitsmaterialien, durch Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens. Er bezweckt weiterhin die Kontaktpflege zwischen Schule und Eltern.
- Erwerbswirtschaftliche Ziele und politische Tätigkeit sind ausgeschlossen.
- Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 (Mitgliedschaft)
- Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen sein.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll bei dem/der Vorsitzenden gestellt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Antragsstellung, falls der Vorstand die Aufnahme akzeptiert.
- Die Mitgliedschaft endet in der Regel durch das Ausscheiden des letzten Kindes des Mitgliedes aus der Bonifatiusschule sowie durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliedschaft kann auch bei Ausscheiden des letzten Kindes aus der Bonifatiusschule bestehen bleiben, wenn das Mitglied einen Antrag gemäß §3 Abs. 2 stellt.
- Jedes Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den/der Vorsitzenden erklären. Der Austritt ist zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer 4wöchigen Kündigungsfrist möglich.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
- ein Mitglied trotz Erinnerung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder
- durch gröbliche Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins oder der Schule verstößt.
Über das Ende der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Beendigung wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief bei dem/der Vorsitzenden Einspruch erhebt. Wird Einspruch erhoben, beschließt der Vorstand, ob dem Einspruch stattgegeben werden soll. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Vorstandsmitglieder.
8. Die Mitglieder haben weder während der Dauer ihrer Mitgliedschaft noch nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf Rückzahlungen von Einlagen und Beiträgen sowie auf das Vereinsvermögen.
§4 (Beiträge)
- Die Mitgliedschaft ist zu Monatsbeiträgen von
- 1 Euro
- 2 Euro
- 3 Euro
oder mehr nach eigener Entscheidung möglich.
Dabei ist es unerheblich, ob dieser Betrag monatlich, ¼ jährlich, ½ oder ganzjährig gezahlt wird. Einzahlungen in Höhe des Mindestbeitrages berechtigen demnach zur Erwerbung der Mitgliedschaft.
Eine Einzugsermächtigung über das jeweilige Kreditinstitut kann jedoch nur jährlich erfolgen. Das Mitglied kann hierzu dem Verein ein Sepa-Lastschriftmandat erteilen. Der Einzug des Mitgliedschaftsbeitrags erfolgt jeweils zum 1. Dezember eines Kalenderjahres.
2. Der monatliche Mindestbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
§5 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§6 (Vorstand)
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der jeweiligen Schulleiter/in, lediglich als beratendes Mitglied
- dem/der jeweiligen stellvertretenden Schulleiter/in, lediglich als beratendes Mitglied
- dem/der jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft.
- Mit Ausnahme des/der jeweiligen Schulleiters/in sowie des/der jeweiligen stellvertretenden/r Schulleiters/in und des/der jeweiligen Schulpflegschaftsvorsitzenden werden die Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der/die Schulpflegschaftsvorsitzende wird durch die Schulpflegschaft gewählt. Der Gründungsvorstand bleibt bis zum 31.12.1978 im Amt. Im Übrigen beträgt die Wahlperiode 2 Jahre, nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben hinzuziehen.
- Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 Abs 2 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch 2 Mitglieder des engeren Vorstandes.
- Der Vorstand führt die lfd. Geschäfte des Vereins gemäß einer jeweils von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung. Er hat die Anträge der Schule unter den Gesichtspunkten des §2 dieser Satzung zu prüfen und darüber zu beschließen.
- Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf – mindestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres – schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein (eine Einladung schriftlich per Email ist zulässig). Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 2 Vorstandmitglieder dieses fordern, Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Durch einen Bevollmächtigten kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§7 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens aber einmal im laufenden Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder durch einen schriftlich begründeten Antrag, der an den Vorsitzenden des Vereins zu richten ist, oder der Vorstand dies verlangen; in diesem Falle muss die Einberufung innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden unter Mittelung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche Frist schriftlich, wobei auch hier die Einladung schriftlich in Form von Email erfolgen kann oder auch als Aushang in der Schule.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden Mitglieder gefasst. Durch einen Bevollmächtigten kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden der Versammlung.
- Beschlüsse auf Änderung der Satzung und der Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird von dem/von der Schriftführer/in eine Niederschrift erstellt, die von dem/der Versammlungsleiter/in und ihm/ihr zu unterzeichnen ist.
- Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr hat folgende Punkte zu enthalten:
- die Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der nichtständigen Vorstandsmitglieder gemäß §6 Abs. 1 dieser Satzung für die Dauer von 2 Jahren,
- die Verabschiedung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der von der Schule gestellten und vom Vorstand geprüften Anträge,
- die Festsetzung der monatlichen Mindestbeiträge,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer.
§8 (Vermögensverwaltung)
- Das Vermögen des Vereins wird vom Schatzmeister unentgeltlich verwaltet. Der/die Vorsitzende/r und der/die Schriftführer/in können jederzeit Nachweise über Einnahmen und Ausgaben verlangen. Zeichnungsberechtigt sind zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.
- Durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§9 (Auflösung)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen in diesem Falle erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.
§10 (Schlussbestimmung)
Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für den Verein die Vorschriften des BGB.
Beschlossen in der Gründerversammlung in Dorsten-Holsterhausen
- Dezember 1976
Aktualisiert auf
- Neue Währung (DM/Euro)
- Schulname
- Ansprache männlich/weiblich
- Digitale Kommunikation (Email)
- Neue deutsche Rechtschreibung
am 24.11.2021 (Mitgliederversammlung) und am 28.2.2022 (Vorstandssitzung) in Dorsten-Holsterhausen.